Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Versammlungen
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Haushaltsführung und Rechnungslegung
§ 10 Kassenprüfer und Kassenprüfung
§ 11 Beschlussfassung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Abschließendes
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
1.0 Der Verein, gegründet am 30.06.1950 in Hockenheim, führt den Namen „Verein der Hundefreunde Hockenheim e. V.“
2.0 Sitz des Vereins ist Hockenheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen unter der Nummer VR59 eingetragen. Das Wirkungsgebiet ist Hockenheim und Umgebung.
3.0 Der Verein ist Mitglied im SWHV (Südwestdeutscher Hundesportverein) und somit bei der Dachorganisation DHV.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1.0 Der VdH Hockenheim e. V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder und aller übrigen Funktionsträger ist ehrenamtlich, wobei im Interesse des Vereins entstandene Auslagen ersetzt werden können. Vereinsgelder dürfen nur für gemeinnützige Ziele verwendet werden, insbesondere:
1.1 Förderung der Zucht, Betreuung und Ausbildung aller anerkannten und nicht anerkannten Hunderassen
1.2 Förderung der Leistungsfähigkeit vom VdH Hockenheim e. V. betreute Hunde
1.3 Körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Förderung der Ausübung des Hundesports
1.4 Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit der Vereinsmitglieder untereinander
1.5 Zusammenarbeit mit allen anerkannten Vereinen auch außerhalb des Wirkungsgebietes des VdH Hockenheim e. V.
1.6 Durchführung von hundesportlichen Veranstaltungen
1.7 Aktive Forderung der Belange des Tierschutzes
§ 3 Geschäftsjahr und Beiträge
1.0 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
2.0 Der von jedem Mitglied zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der
Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist offiziell den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.
2.1 Neueintretende haben neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2.2 Während eines laufenden Kalenderjahres zahlen Neueintretende im 2. Viertel nur 3/4, im 3. Viertel nur die Hälfe und im 4. Viertel nur 1/4 des Jahresbeitrages.
2.3 Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende über 18 Jahren und Rentner zahlen bei Nachweis einen ermäßigten Beitrag.
2.4 In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
2.5 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2.6 Für Familien ab 2 Personen (hierzu zählen auch Kinder über 18 Jahren ohne eigenes Einkommen) ist ein Familienbeitrag vorgesehen. Dies gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften in einem Haushalt.
3.0 Neu eintretende Mitglieder haben innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung die Aufnahmegebühr und den Beitrag auf das Vereinskonto einzuzahlen. Sie genießen erst nach erfolgter Zahlung auf das Vereinskonto vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Nr. 3 die Mitgliedsrechte.
4.0 Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres einzuzahlen. Wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin gezahlt, ist das betreffende Mitglied schriftlich zu mahnen. Wird der Beitrag innerhalb weiterer 14 Tage nicht entrichtet, kann das betreffende Mitglied vom Vorstand als Zahlungsverweigerer von der Mitgliederliste
gestrichen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.0 Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1.1 Ordentliches Mitglied kann jeder werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Behörden, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können dem Verein als ordentliches Mitglied beitreten. Sie haben hierbei einen offiziellen Vertreter namhaft zu machen.
1.2 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt.
2.0 Vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind:
2.1 Personen, die einem Ziel des VdH Hockenheim e. V. entgegenstehenden Verein oder Verband angehören.
2.2 Personen, die im Hundehandel tätig sind, deren Geschäftspartner sowie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Als solche sind anzusehen, die in der Absicht einen die Selbstkosten weit übersteigenden Gewinn erzielen, Hunde an- oder verkaufen bzw. weiter vermitteln. Werden diese Tatsachen erst nach erfolgter Aufnahme in dem Verein bekannt, so werden die Betreffenden ohne besonderes Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen.
3.0 Aufnahmeanträge sind schriftlich, durch Beitrittserklärung unter Angabe von Geburtstag und genauer Postanschrift an den Vorstand zu richten. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden innerhalb von 4 Wochen über die Aufnahme. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dafür ist. Eine Abweisung des Antragstellers muss begründet werden. Gegen die Abweisung kann innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden.
4.0 Es ist dem VdH Hockenheim e. V. gestattet eine Mitgliederkartei zu führen. Eine
Veröffentlichung von Anschrift und Telefonnummer der Mitglieder ist zu Vereinszwecken erlaubt. Es ist zu gewährleisten, dass die gespeicherten Daten nicht ohne Zustimmung der betreffenden Person weitervermittelt werden.
5.0 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Mitgliedsrechte. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen (z. B. rückständige Beiträge, u. a.) bleiben dagegen bestehen.
5.1 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die Vorstandschaft gerichtet werden, anderenfalls setzt sich die Mitgliedschaft einschließlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste Jahr fort.
5.2 Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dieses entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, die rückständigen Zahlungen zu leisten.
5.3 Mitglieder, die gegen die Satzung des VdH Hockenheim e. V. verstoßen oder seinen Zielen Schaden zufügen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb 2 Wochen schriftlich Widerspruch möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.0 Mitglieder haben Rechte und Pflichten entsprechend der Satzung.
2.0 Die Mitglieder können insbesondere folgende Rechte in Anspruch nehmen:
2.1 Beratungs-, Antrags- und Wahlrecht gemäß der Satzung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2.2 Wählbarkeit in die Ämter des VdH Hockenheim e. V. ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
2.3 Beratung durch den VdH Hockenheim e. V. in Fragen der Ausbildung und Haltung von Hunden.
2.4 Benutzung der vom Verein geschaffenen Einrichtungen.
2.5 Beteiligungen an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
3.0 Die Mitglieder sind verpflichtet:
3.1 Die Ziele des Vereins zu fördern.
3.2 Diese Satzung und die anderen satzungsgemäß erlassenen Verordnungen und
Bestimmungen zu befolgen.
3.3 Bei der Zucht oder Haltung ihrer Hunde die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu beachten.
3.4 Ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen und Wohnungsänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
4.0 Verstöße und Ordnungen und sonstige Bestimmungen werden vom Vorstand aufgrund der in der entsprechenden Ordnung oder Bestimmung festgelegten Regelung geahndet. Gegen verhängte Strafen ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch mit Begründung möglich.
5.0 Alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren haben Arbeitsstunden zu leisten (aktiv ist derjenige, der mit seinem Hund am Training, gleich in welcher Abteilung oder Kurs, teilnimmt). Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des ersatzweisen Eurobetrages werden vom Vorstand festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
1.0 Die Organe des Vereins sind:
1.1 Die Hauptversammlung
1.2 Der Vorstand
§ 7 Versammlungen
1.0 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich zwischen den
Jahreshauptversammlungen statt.
2.0 Einmal im Jahr ist eine ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Der Zeitraum zwischen 2 ordentlichen Hauptversammlungen sollte 12 Monate betragen.
2.1 Die Einberufung von Hauptversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) vorher schriftlich. Sie ist allen Mitgliedern mitzuteilen und öffentlich auszuhängen.
2.2 Anträge zu den Hauptversammlungen sind bis spätestens 1 Woche (Datum des
Poststempels) vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
2.3 Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, können als Dringlichkeitsanträge, außer Satzungsänderungsanträge, behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit 1/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zulässt.
2.4 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, mit den jeweils anwesenden ordentlichen Mitgliedern.
2.5 Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
2.5.1 Entgegennahme des Schriftführerberichtes
2.5.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
2.5.3 Entgegennahme des Kassenberichtes
2.5.4 Entgegennahme des Kassenprüferberichtes
2.5.5 Entgegennahme des Jugendleiterberichtes
2.5.6 Entlastung des Vorstandes
2.5.7 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
2.5.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines
2.5.9 Verabschiedung und Änderung von Ordnungen
2.5.10 Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
2.6 Hauptversammlungen sind für Vereinsmitglieder öffentlich.
2.7 Die für alle Mitglieder bindenden Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen geltend als nicht abgegebene Stimmen.
2.8 Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches bei der nächsten Versammlung vorzulesen ist und über dessen Ablehnung oder Annahme abzustimmen ist.
2.9 Alle Wahlen erfolgen geheim. Durch Akklamation (Zuruf) nur, wenn kein Gegenvorschlag gemacht wird.
3.0 Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Außerdem ist er dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 8 Der Vorstand
1.0 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
1.1 Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:
1.1.1 Die Verwaltung des Vereinsvermögens
1.1.2 Die Vorbereitung der Sitzungen der Hauptversammlungen und der Vorstandssitzungen
1.1.3 Der geschäftsführende Vorstand kann über das Vereinsmögen verfügen
2.0 Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
dem Jugendleiter
dem Pressewart
den 3 Beisitzern
2.1 Der Gesamtvorstand ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den
Hauptversammlungen. Er ist insbesondere zuständig für:
2.1.1 Ernennung und Abberufung eines Tierschutzbeauftragten
2.1.2 Ernennung und Abberufung weiterer Beauftragter
2.1.3 Entsendung von Vertretern des VdH Hockenheim e. V. in Kommissionen
2.1.4 Verfügung über das Vereinsvermögen
2.1.5 Beschlussfassung über Kostenerstattungs- und Aufwandsentschädigungsregelungen
2.2 Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind im Einzelnen:
2.2.1 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet den Verein nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Sachentscheidungen des Vereins. In diesem Verständnis trifft er die notwendigen Entscheidungen und gibt Anweisungen. Er beruft nach seinem Ermessen Vorstandssitzungen ein. Außerdem muss er auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einberufen. Beschlüsse können nur gemeinsam gefasst werden. Für Sitzungen und Versammlungen stellt er die vorläufige Tagesordnung auf. Der 1. Vorsitzende kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit des Vorstandes bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied des Vorstandes von der Tätigkeit im Verein entbinden.
2.2.2 Dem 2. Vorsitzenden obliegen die gleichen Befugnisse wie dem 1. Vorsitzenden.
2.2.3 Der Schriftführer hat von jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, Mitgliederversammlung und von allen Vorstandssitzungen ein Protokoll anzufertigen und dem 1. Vorstand zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieser erhält hiervon eine Kopie.
2.2.4 Der Kassier ist verantwortlicher Leiter des Kassenwesens. Er verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Er hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen, über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Beiträge sowie sonstige Einnahmen dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.
2.2.5 Der Jugendleiter ist verpflichtet die Interessen der jugendlichen Mitglieder gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung zu vertreten. Er wird in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern gewählt.
2.2.6 Der Pressewert hat die nötigen Informationen im Sinne des Vereins an die Öffentlichkeit weiterzuleiten.
2.2.7 Die Beisitzer haben die Aufgabe in Vorstandssitzungen aktiv mitzuwirken.
3.0 Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Sie sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf Wunsch aller anwesenden Mitglieder kann per Akklamation gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
3.1 Aus Gründen der ordentlichen Vereinsführung wird der Vorstand in rollierendem System gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt ab dem Jahr 2010 wie folgt: für 3 Jahre werden gewählt: der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Pressewart, der 2. Beisitzer. Im Jahr 2011 werden für 3 Jahre gewählt: der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendleiter, der 1. Beisitzer, der 3. Beisitzer. Die folgenden Wahlen werden satzungsgemäß durchgeführt.
4.0 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtszeit aus, so wird auf der nächsten Hauptversammlung ein Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
5.0 Bis zur Wahl eines Nachfolgers eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand das Amt mit einem Vertreter aus seinen eigenen Reihen kommissarisch besetzen. Dieser Vertreter übernimmt die Funktion des Ausgeschiedenen jedoch ohne Stimmrecht im Vorstand.
6.0 Die Übernahme von 2 Ämtern durch eine Person ist in Ausnahmefällen möglich (außer bei der Kasse).
7.0 Vorstandssitzungen sollten einmal im Monat abgehalten werden.
8.0 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.0 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über das Abstimmungsergebnis ist Protokoll zu führen.
§ 9 Haushaltsführung und Rechnungslegung
1.0 Die Haushaltsführung des Vereins hat den Grundsätzen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.
2.0 Zum Abschluss eines Geschäftsjahres hat der Kassier einen Jahresabschluss zu erstellen, der der folgenden Jahreshauptversammlung zur Abnahme vorzulegen ist.
§ 10 Kassenprüfer und Kassenprüfung
1.0 Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen.
2.0 Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
3.0 Die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens sind jeweils nach Erstellung des Jahresabschlusses zu prüfen.
4.0 Endet die Amtszeit des Kassiers innerhalb eines Geschäftsjahres, so ist für die bis zum Ausscheiden verstrichene Amtszeit eine Zwischenprüfung vorzunehmen.
5.0 Die Kassenprüfer sind berechtigt jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu verlangen.
6.0 Kassenprüfungen können nur von beiden Kassenprüfern gemeinsam vorgenommen werden.
7.0 Die Kassenprüfung hat sich im Einzelnen darauf zu erstrecken:
7.1 ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß verbucht und belegt sind
7.2 die Ausgaben den Vorschriften der Satzung entsprechen
7.3 das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet wurde
7.4 alle sonstigen Kassenunterlagen ordnungsgemäß geführt wurden
7.5 die ausgewiesenen Salden sich aus der Belegbuchhaltung ergeben
8.0 Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen, der das Ergebnis der nach § 11 Nr. 7
vorgenommenen Überprüfung enthält. Der Bericht ist schriftlich abzufassen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 11 Beschlussfassung
1.0 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst, soweit die Satzung oder Ordnung des Vereins nicht etwas anderes vorsehen.
2.0 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1.0 Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einer Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu diesem Zweck hat der Vorstand des Vereins eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Ladungsfrist von 3 Monaten einzuberufen.
2.0 Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3.0 Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalles des bisherigen Zwecks der Körperschaft fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Großen Kreisstadt Hockenheim mit der Maßgabe zu, es einem Tierschutzverein ihrer Wahl zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Abschließendes
Vorstehende Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.04.1990 als Grundfassung angenommen worden.
Satzungsänderung:
Die von der Mitgliederversammlung des Vereins „Verein der Hundefreunde Hockenheim e. V.“ am 27.02.2015 angenommene Satzung wurde heute in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim VR 420059 eingetragen.
Amtsgericht Mannheim – Registergericht –
Mannheim, den 02.12.2015